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Info & NewsAktuelle Informationen und Neuigkeiten zur Steuerberatung

26.09.2024 | Steuern und Recht

Steuerliche Einordnung von Umsätzen aus ...

Das BMF-Schreiben des Bundesfinanzministers vom 19. April 2024 bietet eine umfassende Anleitung zur steuerlichen Behandlung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungen. Es hilft Unternehmen, die korrekte Bestimmung des ...

24.09.2024 | Lesezeichen

Der Nießbrauch als Instrument der ...

Immer häufiger wird der Nießbrauch im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie oder als Lösung zur Unternehmensnachfolge beschrieben. Welche steuerlichen und rechtlichen ...

18.09.2024 | Steuern und Recht

Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf ...

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil ...

09.09.2024 | Geschäftsführer und Gesellschafter

Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter ...

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass eine Gesellschaft den Geschäftsführer einer GmbH trotz erteilter Entlastung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dies ...

05.09.2024 | Unternehmensführung

Wichtige Informationen zur Lkw-Maut seit ...

Welche Fahrzeuge sind betroffen? Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen müssen ab dem 1. Juli 2024 Maut bezahlen ...

01.09.2024 | Aktuelle Steuertermine

Aktuelle Steuertermine - Quartal

August 2024: Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 12.08.2024 (15.08.2024)* Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.08.2024 (19.08.2024)* September 2024: Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.09.2024 (13.09.2024)* Oktober 2024: Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.10.2024 (14.10.2024)* * Ende der Schonfrist bei Zahlung durch ...

24.06.2024 | Aktuelle Steuertermine

Mai - Juli

Aktuelle Steuertermine Mai 2024: Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.05.2024 (13.05.2024)* Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.05.2024 (21.05.2024)* Juni 2024: Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.06.2024 (13.06.2024)* Juli 2024: Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.07.2024 (15.07.2024)* * Ende der Schonfrist bei ...

21.06.2024 | Steuern und Recht

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung ...

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2023 – VI R 1/21 entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer ...

16.06.2024 | Unternehmensführung

Berichtspflicht für Nachhaltigkeit und Transformationsprozesse ...

Die rechtssichere Implementierung von Transformationsprozessen zu den Themen Umwelt, Soziales und nachhaltige Unternehmensführung (ESG) stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Erhöhte Transparenzpflichten, neue ...

15.06.2024 | Unternehmensführung

Übermittlung von Informationen zu ausländischen ...

Ausländische Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil ...

Allgemeine Informationen

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung (elektronische Rechnung) ist eine digitale Version einer Rechnung, die elektronisch erstellt, versendet, empfangen und verarbeitet wird. Ein PDF, ein Fax oder eine eingescannte Papierrechnung sind keine E-Rechnungen. Diese Rechnungen gelten, gemeinsam mit dem üblichen Papierrechungen, nach der neuen Begriffsdefinition als „sonstige Rechnungen“. Die Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und das Format muss die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglichen. Dem E-Rechnungsgesetz entsprechend muss die Rechnung als reines semantisches Datenformat konzipiert sein. Das kann dazu führen, dass die Rechnung für eine Sichtprüfung ungeeignet ist und der XML-Datensatz durch ein Visualisierungsprogramm für Menschen lesbar dargestellt werden muss. Die Maschinenlesbarkeit der Rechnung soll allerdings die automatische Erfassung und Verarbeitung erleichtern, Verwaltungsaufwand reduzieren, Fehler minimieren und Prozesse effizienter gestalten. Wer ist verpflichtet, auf E-Rechnungen umzustellen?

Seit Ende 2019 ist die Bundesverwaltung dazu verpflichtet, E-Rechnungen entgegenzunehmen und weiterzuverarbeiten und seit dem 27. November 2020 sind auch alle Rechnungssteller in der Pflicht, elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes zu übermitteln. Ab dem 01.01.2025 ist die verpflichtende e-Rechnung für inländische B2B Umsätze durch Zustimmung zum Wachstumschancengesetz beschlossene Sache. Sie betrifft also nur Leistungen zwischen Unternehmern. Für die E-Rechnungspflicht müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein. Dazu müssen Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland sein. Es reichen aber auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG n.F.).

Wer ist verpflichtet, auf E-Rechnung umzustellen?

Seit Ende 2019 ist die Bundesverwaltung dazu verpflichtet, E-Rechnungen entgegenzunehmen und weiterzuverarbeiten und seit dem 27. November 2020 sind auch alle Rechnungssteller in der Pflicht, elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes zu übermitteln. Ab 2025 soll nun auch die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich kommen. Sie betrifft also nur Leistungen zwischen Unternehmern. Für die E-Rechnungspflicht müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein. Dazu müssen Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland sein. Es reichen aber auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG n.F.).

Was gilt für Rechnungsempfänger?

Bis zur zwingenden Verwendung der E-Rechnung soll es Unternehmern durch verschiedene Übergangsphasen möglich sein, auf die Ausstellung einer E-Rechnung zu verzichten.
Rechnungsempfänger sollten bereits ab 2025 in der Lage sein, E-Rechnung zu erhalten, weil unter Umständen nicht alle Unternehmen mit der Umstellung warten und die Übergangsfrist nutzen wollen. Für den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnung besteht keine Zustimmungsvoraussetzung, wenn die Rechnung den zulässigen Formaten entspricht.
Auch Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Leistungen erbringen, sollten also in der Lage sein, elektronische Rechnungen im strukturierten Format empfangen und archivieren zu können. Nur für Endverbraucher (B2C) bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungsstellung.

Gibt es Ausnahmen bei der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung?

Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für folgende Rechnungen:

  • Steuerbefreite Lieferungen und Leistungen nach § 4 Nr. 8- 29 UStG
  • Rechnungen mit einem Betrag unter 250 EUR (§ 33 UStDV)
  • Rechnungen zwischen Firmen und Verbrauchern (B2C)

Diese können weiterhin auf Papier oder PDF erfolgen.

Zeitplan zur Einführung

Wann soll die Pflicht zur Nutzung von E-Rechnungen wirksam werden?

Grundsätzlich sollen alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen ausstellen und empfangen können. Es gibt allerdings eine großzügige Übergangsphase:

In 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze dürfen bis Ende 2026 weiterhin als Papierrechnungen übermittelt werden. Außerdem bleiben elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, vorausgesetzt der Zustimmung des Rechnungsempfängers (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG n.F.), bis dahin zulässig.

Bis Ende 2027 ist diese Regelung auch gültig, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG) von max. 800.000 EUR hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG n.F.).
Überschreiten Unternehmer diese Umsatzgrenze, bleibt ihnen aber noch die Möglichkeit, Rechnungen auszustellen, die mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) übermittelt werden. Gültig ist dies für Umsätze, die in 2026 bzw. 2027 ausgeführt wurden, auch wenn kein Auslesen der erforderlichen Informationen in ein Format erfolgt, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser kompatibel ist.
Ab dem Jahr 2028 sind die Anforderungen der E-Rechnungspflicht dann zwingend einzuhalten.

Anforderungen

Welche Formate sind zulässig?

Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931) oder zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Die erforderlichen Angaben müssen sich allerdings immer richtig und vollständig auslesen lassen in einem Format, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-E).
Zwei Formate, die die Formatanforderungen vollumfänglich erfüllen sind bereits gängig: XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1.

ZUGFeRD steht für "Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland". Das branchenübergreifende Datenformat wurde mit Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) entwickelt. Gesetzlich basiert die ZUGFeRD Rechnung auf Richtlinie 2014/55/EU und Norm DIN EN 16931. Das Ziel von ZUGFeRD ist es, elektronische Rechnungen so zu standardisieren, dass sie sowohl für den Menschen lesbar als auch für Maschinen verarbeitbar sind. Der Standard basiert auf der Integration von XML (eXtensible Markup Language) in PDF/A-3 (ein ISO-Standard für die Langzeitarchivierung von elektronischen Dokumenten in PDF-Format) – hybrides elektronisches Rechnungsformat. Dies ermöglicht eine effiziente Verarbeitung durch elektronische Systeme, während gleichzeitig eine visuelle Repräsentation für den Menschen erhalten bleibt.
Durch die Einbettung der XML-Datei in die PDF, werden immer beide Dateitypen versendet über E-Mail, Datenaustausch, Upload oder Download.
Das Mittelstand-Digital Zentrum WertNetzWerke informiert auf seiner Website über das E-Rechnungsformat ZUGFeRD: E-Rechnung mit ZUGFeRD

Bei einer XRechnung handelt es sich um ein XML basiertes Rechnungsformat. XRechnung wurde speziell für die Anforderungen der öffentlichen Verwaltung in Deutschland entwickelt. Es ist darauf ausgerichtet, den elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern zu erleichtern.
Es gibt keinen für den Menschen lesbaren Teil. Nach Registrierung durch den Nutzer wird die Rechnung über eine zentrale Rechnungseingangsplattform (Webservice) eingereicht. Die Rechnungen werden automatisch auf Fehler überprüft.

Beispiele für verschiedene Rechnungsformate
Den Unterschied zwischen Papier-, PDF- und E‑Rechnung erklärt vom Bundesministerium des Innern und für Heimat anhand einer Gegenüberstellung verschiedener Rechnungsformate finden Sie hier: Beispiele

Besonderheit EDI

EDI bedeutet „Electronic Data Interchange“ und meint den automatischen Austausch von strukturierten elektronischen Geschäftsdokumenten zwischen verschiedenen Computern. Gerade bei großen Unternehmen werden Rechnungen im EDI-Format bereits genutzt. Die Rechnungen bestehen lediglich aus elektronischen Datensätzen. Um EDI weiterhin nutzen zu können, müssen gegebenenfalls noch technische Anpassungen vorgenommen werden.

Was sind die Mindestangaben in einer E-Rechnung?

Die Mindestangaben in einer E-Rechnung sind in der E-Rechnungsverordnung (ERechV) in Deutschland genau festgelegt. Die E-Rechnungsverordnung ist Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen. Neben den umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben müssen zusätzliche Angaben enthalten sein:

  • Bankverbindungsdaten
  • Zahlungsbedingungen
  • E-Mail-Adresse Rechnungssteller:in
  • Lieferantennummer (wenn diese bereits bei der Beauftragung übermittelt wurde)
  • Bestellnummer (wenn diese bereits bei der Beauftragung übermittelt wurde)
  • Nur für XRechnung: Leitweg-Identifikationsnummer (ermöglicht Zuordnung der Rechnung zum zuständigen Bewirtschafter bzw. zur zuständigen Bewirtschafterin beim Rechnungsempfang)

Wie funktionieren Aufbewahrung und Archivierung von E-Rechnung?

Die Aufbewahrung und Archivierung von E-Rechnungen müssen bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um die Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Rechnungsdaten sicherzustellen.
Es gelten hierfür Vorgaben aus der Abgabenordnung (AO) und der E-Rechnungsverordnung (ERechV). Der Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems (DMS) sorgt für eine revisionssichere Archivierung. Welche grundlegenden Aspekte zur Aufbewahrung und Archivierung von E-Rechnungen sind zu beachten:

Integrität und Authentizität sicherstellen:
die Rechnungen dürfen während der gesamten Speicherung nicht verändert werden und ihre Herkunft muss nachweisbar sein.

Aufbewahrungsfristen beachten

Elektronische Signatur und Zeitstempel:
Verwendung von elektronischen Signaturen und Zeitstempeln, um Authentizität und Unveränderlichkeit sicherzustellen.

Speicherung in einem revisionssicheren Archiv:
das Archiv muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass die Rechnungen während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar und verfügbar sind. Strukturierte Ablage und Dokumentation, um eine schnelle Identifikation und Abrufbarkeit zu ermöglichen.

Formatierung und Datenzugriff:
die E-Rechnungen sollten in einem langfristig lesbaren Format gespeichert werden. Der Zugriff auf die Daten muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.

Sicherheitsmaßnahmen ergreifen:
angemessene Sicherheitsmaßnahmen wie Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung und regelmäßige Backups sollten implementiert werden.

Tipps und Hinweise

Was müssen Sie jetzt veranlassen?

Die technischen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein. So muss zunächst geprüft werden, ob z. B. die Verfügbarkeit von elektronischer Signatur und sicherer Übertragungsmethode gegeben ist.
Prüfen Sie außerdem, ob Ihre bereits heute eingesetzten Software-Lösungen eine E-Rechnungsfunktionalität beinhalten. Eine gute Lösung für kleine Handelsbetriebe ist eine Cloud-basierte E-Rechnungssoftware. Abhängig von Ihren geschäftlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Unternehmens gibt es unterschiedliche Optionen, vom Kauf eines bestehenden Rechnungssystems bis zur Neuentwicklung einer benutzerdefinierten Lösung für Ihr Unternehmen.

Setzen Sie sich zeitnah mit Ihrem IT-Dienstleister in Verbindung!
Durch eine frühzeitige Umstellung können Sie sicherstellen, dass Sie rechtzeitig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nach Einrichtung des Systems müssen schließlich auch alle relevanten Mitarbeiter geschult werden, um das System effektiv nutzen zu können.

Fazit:
Die Digitalisierung schreitet voran. Die Einführung von E-Rechnungen bietet eine Vielzahl von Vorteilen für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und andere Organisationen.
Beginnen Sie zeitnah damit, Ihre Rechnungsprozesse zu digitalisieren. Gerne unterstützen wir und Ihr IT-Dienstleister Sie bei der Umstellung auf E-Rechnung. Mit einer guten Planung und Umsetzung können Sie die Einführung der E-Rechnung in Ihrem Betrieb erfolgreich gestalten.

Das transaktionale Meldesystem für Inlandsumsätze

Mit der E-Rechnungspflicht werden die Voraussetzungen geschaffen, ein Meldesystem bzw. die EU-seitig geplanten ViDA-Maßnahmen umzusetzen. Die steuerrelevanten Daten aus der E-Rechnung sollen über Plattformen direkt an die Finanzverwaltung weitergegeben werden. Dies sorgt für Transparenz und soll die Mehrwertsteuerlücke in Deutschland verringern.

Konkretisierungen für die Praxis des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)

Mit ausführlichem Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat nun auch das Bundesministerium für Finanzen zur Umsetzung der neuen verpflichtenden E-Rechnung Stellung genommen. In seinem Schreiben bezieht sich das Ministerium insbesondere auf die praktische Umsetzung der Verpflichtung.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aussagen des Schreibens zusammengefasst.

Eine Verpflichtung der E-Rechnung besteht zwischen zwei inländischen Unternehmern. Nach welchen Maßstäben muss ich als Unternehmer die inländische Unternehmereigenschaft meines Geschäftspartners prüfen?

Bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darf ich mich als Unternehmer auf die Angaben meines Geschäftspartners verlassen. Eine darüberhinausgehende Überprüfungspflicht besteht nicht.

Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind von der Erteilung einer E-Rechnung ausgenommen. Darf in diesen Fällen trotzdem freiwillig eine E-Rechnung erteilt werden?

Die Erteilung einer E-Rechnung kann in den oben genannten Fällen auf freiwilliger Basis erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Leistungsempfänger der Erteilung der E-Rechnung zugestimmt hat.

Die E-Rechnung ist an ein bestimmtes Rechnungsformat gebunden. Gibt das Bundesministerium konkrete Vorgaben dazu, welche Formate zulässig sind?

Das Bundesministerium nennt keine abschließende Aufzählung von zulässigen Formaten. Es hebt jedoch ein paar hervor. So werden weiterhin als zulässige Formate XRechnung und das ZUGFErD-Format (ab der Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL)) genannt. Es sind auch europäische Formate wie FACTUR-X zulässig. Bei hybriden Formaten, die aus einem strukturierten Datenteil (XML) und einem menschenlesbaren Datenteil (z. B. PDF) bestehen, ist zukünftig der strukturierte Datenteil führend.

Wichtig: Bei hybriden Datenformaten sollten Sie darauf achten, dass die mitgegebenen Informationen zwischen strukturierten und dem menschenlesbaren Datenteil nicht voneinander abweichen. Dies erspart Diskussionen, ob der Charakter als Mehrstück verloren geht oder nicht.

Auch wenn bezüglich der Ausstellung einer E-Rechnung Übergangsfristen bestehen, muss trotzdem jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen. Wie kann ich als Unternehmer den Empfang einer E-Rechnung gestalten?

Rechnungsempfänger können eine E-Rechnung nicht verweigern. Als mögliches Empfangsmedium dient laut Bundesministerium ein E-Mail-Postfach. Dieses muss auch nicht speziell für den ausschließlichen Empfang von E-Rechnungen ausgelegt sein.

In einem Dauerschuldverhältnis (zum Bespiel bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung) erfolgt keine regelmäßige Ausstellung einer Rechnung. Welche Anforderungen werden nun an diese speziellen Schuldverhältnisse gestellt und was ist zu beachten?

Künftig muss für den ersten Teilleistungszeitraum (also bei einer Vermietung der erste Monat der Vermietung) eine E-Rechnung ausgestellt werden. Solange sich die darin vereinbarten Parameter (insbesondere der vereinbarte Mietzins) nicht ändern, hat die Erstellung der E-Rechnung für den ersten Monat eine abgeltende Wirkung für alle Folgemonate. Das heißt, es müssen dann keine weiteren E-Rechnungen mehr ausgestellt werden.

Für alle vor dem 01.01.2027 erteilten Dauerrechnungen, die nicht im E-Rechnungsformat geschrieben wurden, gilt ein Bestandsschutz. Die Rechnungen müssen also nicht an das neue Format angepasst werden, solange sich die Pflichtangaben nicht ändern.

An- und Vorauszahlungen gehören zum Alltag eines Unternehmers. Wie sollen diese künftig dargestellt werden?

Aktuell können Schlussrechnungen im E-Rechnungsformat noch keine An- oder Vorauszahlungen in korrekter Weise abbilden. Das Bundesministerium verweist daher auf die Erstellung einer sogenannten „Restrechnung“. Bis zum 31. Dezember 2027 ist es erlaubt, bei einer E-Rechnung die Absetzung der An- / Vorauszahlungen in einem unstrukturierten Anhang darzustellen.

Was ist bei der Berichtigung einer E-Rechnung zu beachten?

Werden in einer E-Rechnung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, so muss die Berichtigung dieser E-Rechnung im gleichen Format erstellt werden, wie die ursprüngliche Rechnung.
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage des Umsatzes (zum Beispiel durch gewährte Boni, Rabatte,…), so bestehen hier keine Anforderungen an die Erstellung bezüglich des Formates.

Bei Leistungsbezug erhalte ich eine E-Rechnung. Welche Regeln gelten für einen möglichen Vorsteuerabzug?

Wenn künftig eine Rechnung zwingen als E-Rechnung erteilt werden muss, dann berechtigt diese auch nur zum Vorsteuerabzug. Ist die Rechnung nicht im erforderlichen Format als E-Rechnung ergangen, kann dies unter engen Voraussetzungen noch rückwirkend berichtigt werden. Eine durchgeführte Berichtigung kann dann wieder zum Ansatz der Vorsteuer berechtigen.

Was ist bei der Aufbewahrung einer E-Rechnung zu beachten?

Nach Bundesministerium muss der strukturierte Teil einer E-Rechnung so aufbewahrt werden, dass dieser in seiner ursprünglichen und unveränderten Form vorliegt. Dasselbe gilt für zusätzlich übersandte Dokumente (z. B. Anhänge).

FAQs zur E-Rechnung

  • Was ist eine E-Rechnung?
    Die E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt oder empfangen wird und elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Damit wird eine durchgehende digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich.
  • Welche inhaltlichen Anforderungen müssen zur Erstellung einer E-Rechnung beachtet werden?
    Eine E-Rechnung hat gemäß § 5 E Rechnungsverordnung des Bundes neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    • Leitweg-Identifikationsnummer (Diese wird Ihnen bei der Auftragserteilung mitgeteilt)
    • Zahlungsbedingungen (Fälligkeitsdatum oder Textbeschreibung der Bedingung)
    • Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers
    • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
  • Was ist die Leitweg-Identifikationsnummer?
    Die Leitweg-Identifikationsnummer ist eine eindeutige Zeichenkette, die eine technische Adressierung der E Rechnung in den verarbeitenden Systemen eines Rechnungsempfängers ermöglicht. Eine E Rechnung an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung muss eine Leitweg-Identifikationsnummer enthalten, sonst kann sie nicht korrekt zugestellt werden. Die Leitweg-Identifikationsnummer wird den Lieferanten bei Auftragserteilung von dem jeweiligen Rechnungsempfänger mitgeteilt.
  • Welche formalen Anforderungen müssen zur Erstellung einer E-Rechnung beachtet werden?
    Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an die Bundesverwaltung ist grundsätzlich der Standard XRechnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931) ist einzuhalten.
  • Was ist die EN-16931?
    Die Norm EN-16931 umfasst entsprechend dem Normungsauftrag ein syntaxneutrales semantisches Datenmodell für die Kernelemente einer E-Rechnung sowie eine Liste von zulässigen Syntaxen.
    Die Vorgaben der Norm EN-16931 sind für die Erstellung von E-Rechnungen, die an öffentliche Auftraggeber adressiert sind, verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber müssen alle darin benannten Syntaxen entgegennehmen und verarbeiten können.
  • Was ist die Standard XRechnung?
    XRechnung bezeichnete den Standard zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und setzt die Richtlinie 2014/55/EU in Deutschland maßgeblich um. Der Standard XRechnung wurde am 18. Dezember 2018 in der Version 1.2.0 von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegeben. Gemäß einem Beschluss des IT-Planungsrates vom 22. Juni 2017 ist XRechnung maßgeblich für die Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland.

    Der im Rahmen eines Steuerungsprojekts zwischen Bund und Ländern entwickelte Standard XRechnung ist eine nationale Ausgestaltung der Europäischen Norm EN 16931 und wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern getragen. Als reines Datenformat konzipiert, ermöglicht XRechnung, dass Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme importiert werden können. Der strukturierte XML-Datensatz dient in erster Linie der maschinellen Lesbarkeit. XRechnung soll den Umgang mit elektronischen Rechnungen in der öffentlichen Verwaltung vereinheitlichen.

    Link mit weiterführenden Informationen:

    xeinkauf.de/xrechnung
  • Kann ich eine PDF als E-Rechnung versenden?
    Nein. Im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU handelt es sich bei der E-Rechnung um einen strukturierten Datensatz. Eine PDF-Datei ist unter diesen Anforderungen keine E-Rechnung. Auch eine Bilddatei oder eingescannte Papierrechnung erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Wie gelangt die E-Rechnung zum Empfänger?
    Zur Einreichung von E-Rechnungen sind die nachfolgenden Rechnungseingangsplattformen des Bundes zu nutzen:
    • ZRE:
      ZRE steht für Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes und ist die Plattform, über die Rechnungssteller E Rechnungen an die unmittelbare Bundesverwaltung senden können. Die ZRE übernimmt im Übermittlungsprozess der E Rechnungen drei Aufgaben:
      1. die Entgegennahme von E-Rechnungen über verschiedene Übertragungskanäle
      2. die technische Prüfung von E Rechnungen (u. a. Rechnungsgröße, Anzahl und Typ der Anhänge, Virenprüfung, Eingabe aller Pflichtangaben)
      3. die Übermittlung der E-Rechnungen an den jeweiligen Rechnungsempfänger mittels der Leitweg-ID Für die Nutzung der ZRE ist eine einmalige Registrierung zur Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Eine Registrierung ist sowohl für natürliche voll geschäftsfähige sowie für juristische Personen zulässig. Die Registrierung ist kostenfrei und muss unabhängig vom genutzten Übertragungsweg durchgeführt werden. Neben der Registrierung ist der ausgewählte Übertragungskanal (bspw. E-Mail oder Peppol) auf der Rechnungseingangsplattform freizuschalten.

      Hier können Sie sich bei der ZRE registrieren:
      xrechnung.bund.de/prod/authenticate.do
    • OZG-RE:
      Zum Empfang von E-Rechnungen stellt der Bund den Einrichtungen bei Erfüllung aller vergaberechtlichen Voraussetzungen der mittelbaren Bundesverwaltung die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform – kurz OZG-RE – zur Mitnutzung bereit. Eine Nutzung der Plattform ist für die mittelbare Bundesverwaltung jedoch nicht verpflichtend, sodass sie auch Eigenlösungen nutzen kann. Eine Liste der angebundenen Einrichtungen finden Sie unter folgendem Link:

      www.e-rechnung-bund.de/.../Uebersicht-Rechnungsempfaenger-OZG-RE.pdf

      Wenn Sie sich für die Mitnutzung der OZG-RE interessieren, können Sie sich gerne über unser Kontaktformular (www.e-rechnung-bund.de/kontakt) an das Supportteam wenden. Die OZG-RE übernimmt zur Übermittlung der E Rechnungen im Kern drei Aufgaben:
      1. die Entgegennahme von E Rechnungen über verschiedene Übertragungskanäle
      2. die technische Prüfung von E Rechnungen (u. a. Rechnungsgröße, Anzahl und Typ der Anhänge, Virenprüfung, Eingabe aller Pflichtangaben)
      3. die Übermittlung der E Rechnungen an den jeweiligen Rechnungsempfänger mittels Leitweg-ID Für die Nutzung der OZG-RE ist eine einmalige Registrierung zur Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Eine Registrierung ist sowohl für natürliche voll geschäftsfähige sowie für juristische Personen zulässig. Die Registrierung ist kostenfrei und muss unabhängig vom genutzten Übertragungsweg durchgeführt werden. Neben der Registrierung ist der ausgewählte Übertragungskanal (bspw. E-Mail oder Peppol) auf der Rechnungseingangsplattform freizuschalten.

      Hier können Sie sich bei der OZG-RE registrieren:

      xrechnung-bdr.de/edi/auth/login
  • Welchen Übertragungskanal wähle ich für meine E-Rechnung?
    Aus der folgenden Übersicht lässt sich ableiten, welcher Übertragungskanal für Sie am praktikabelsten ist:

    www.e-rechnung-bund.de/.../Entscheidungshilfe-Auswahl-Uebertragungskanal.pdf
  • Welche Gebühren fallen für das Einreichen von E-Rechnungen an?
    Das Einreichen von E Rechnungen an den Rechnungseingangsplattformen des Bundes ist gebührenfrei.
  • Wie können Angaben zu Skonto in der E-Rechnung erfasst werden?
    Bei der Erzeugung einer E-Rechnung hat der Rechnungssteller die Möglichkeit dem Rechnungsempfänger einen Skonto (Preisnachlass) auf frühzeitige Zahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Rechnungserstellung zu gewähren.

    Links mit weiterführenden Informationen:

    www.e-rechnung-bund.de/.../Angabe-Skonto-Weberfassung.pdf

    www.e-rechnung-bund.de/.../Angabe-Skonto-Upload.pdf
  • Wie kann ich andere Umsatzsteuersätze bei der Erstellung der E-Rechnung auswählen?
    Bei der Eingabe des Umsatzsteuersatzes in Feld BT-151 ist die Ausprägung „Freie Eingabe“ auszuwählen. Der alternative Umsatzsteuersatz kann dann im Feld BT-152 händisch eintragen werden.
  • Wie sollen bereits geleistete Zahlungen in der E-Rechnung abgebildet werden?
    Bereits geleistete Zahlungen müssen aufgeschlüsselt nach Umsatzsteuersatz und Betrag ausgewiesen werden. In das Feld „Gezahlter Betrag“ (BT-113) ist der Gesamtbruttobetrag aller bisher geleisteten Zahlungen einzutragen. Eine detaillierte Aufschlüsselung über die gezahlten Beträge ist in den rechnungsbegründenden Anlagen beizufügen.
  • Ab wann ist die E-Rechnung verpflichtend?
    Ab dem 01.01.2025 gilt die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze für alle Unternehmen.

    Ab dem 01.01.2027 gilt die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 800 T Euro.

    Ab 2028 kommt es zur Pflicht zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich für alle Unternehmen.
  • Sind steuerbefreite Rechnungen von der E-Rechnungspflicht ausgeschlossen?
    Nein. Steuerbefreite Rechnungen sind nicht pauschal von der E Rechnungspflicht ausgeschlossen.
  • Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung?
    Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung sind in § 3 Abs. 3 E RechV geregelt: Danach gilt keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung bei geheimhaltungsbedürften Rechnungsdaten, Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes sowie bei Rechnungen im Rahmen von Direktaufträgen sowie im Rahmen von Organleiheverfahren.
  • Welche Aufbewahrungsfrist gilt für E-Rechnungen?
    Für elektronische Rechnungen finden dieselben Aufbewahrungspflichten wie für Papierrechnungen Anwendung. Nach § 14 b des UstG müssen Rechnungen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Auf welchem Weg erfolgt die Meldung an das Finanzamt?

Die ausschließliche elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die „ERiC-Schnittstelle“ zur Verfügung gestellt. Die Meldung der Kasse ist auch über die Schnittstelle DATEV-MeinFiskal möglich. Eine Meldung über Formulare in Papierform oder Vordrucke im PDF-Format ist explizit nicht vorgesehen.

Welche Informationen sind an die Finanzverwaltung zu übermitteln?

Über die ab 1. Januar 2025 verfügbare Schnittstelle „ERiC“ sind die folgenden Informationen an die Finanzverwaltung zu übermitteln:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Bis wann muss eine Meldung an das Finanzamt spätestens erfolgen?

Grundsätzlich ist die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.

Welche Ausnahmen gelten für die Fristberechnung?

Wurde die Kasse vor dem 1. Juli 2025 angeschafft, muss die Meldung bis spätestens 31. Juli 2025 erfolgen (sogenannte Nachmeldefrist). Neben der Anschaffung ist auch die Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen. Für Außerbetriebnahmen ab dem 1. Juli 2025 gilt ebenfalls die einmonatige Meldefrist. Die Meldung der Außerbetriebsetzung muss nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die Inbetriebnahme bereits gemeldet wurde.

Welche Regelungen gelten für gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme?

Gemietete oder geleaste Kassensysteme stehen angeschafften elektronischen Kassensystemen gleich. Die Regelungen gelten entsprechend.

Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?

Sämtliche Registrierkassen, die in einem Betrieb eingesetzt werden, müssen gemeldet werden. Ausnahmen hierzu gibt es keine. Es wird darauf hingewiesen, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Separate Übermittlungen sind nicht gewünscht. Nur bei mehreren Betriebsstätten erfolgt die Mitteilung für jede Betriebsstätte einzeln.

Hinweis: Wenn in einer Betriebsstätte mehrere Kassensysteme betrieben werden und eines der Systeme ausgetauscht oder außer Betrieb genommen wird, müssen alle Systeme dieser Betriebsstätte erneut gemeldet werden. Dies erfordert eine präzise Dokumentation und Verwaltung der Kassensysteme innerhalb des Unternehmens.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Meldepflicht?

Wer gegen die Meldepflicht verstößt, kann (zum Stand Juli 2024) zwar nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Das Finanzamt kann allerdings empfindliche Hinzuschätzungen nach § 162 AO vornehmen. Außerdem kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Was ist für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler besonders zu beachten?

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zählen ebenfalls zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen, die mit einer TSE betrieben werden müssen. Betreiben Sie diese derzeit noch ohne TSE, müssen Sie die erforderlichen Um- bzw. Nachrüstungen umgehend nachholen. Für die Meldepflicht gelten dieselben Fristen wie für die übrigen Kassensysteme.

Welche Vorbereitungen können bereits jetzt für eine reibungslose Meldung getroffen werden?

Um reibungslos in die neue Meldepflicht zu starten, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen:

  • Unterlagen sammeln und strukturieren
  • Beratung in Anspruch nehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen
  • Software auf den aktuellen Stand überprüfen und ggfs. Updates anstoßen
  • Schulungen im Umgang mit der neuen Meldepflicht für Mitarbeiter anbieten

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